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   FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99   

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FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99 (https://dejure.org/2000,10167)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.12.2000 - 14 K 389/99 (https://dejure.org/2000,10167)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - 14 K 389/99 (https://dejure.org/2000,10167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 2; KraftStG § 8 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Transporters (hier: Marke Nissan C 22) als LKW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99
    Das BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 26/99 ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon BFH-Urt. v. 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (BFH-Urt. v. 26. November 1991 a.a.O.), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. BFH-Urt. v. 1. August 2000 VII R 26/99), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (BFH-Urt. v. 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde hingegen hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.); noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.), zumal die betroffenen öffentlichen Interessen bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung durch das FA eine strenge Prüfung verlangen, die verkehrsrechtlich nicht ohne weiteres geboten erscheinen muss (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.).

    Denn diese prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.).

    Eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart kann sich nach der Rechtsprechung des Senats nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt sind und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändern (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.; vgl. auch Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer Kommentar, Loseblatt, - Stand Dezember 2000 - § 8 Tz. 18 m. w. Nachw.).

    Eine Einordnung des Fahrzeuges als LKW kann in einem solchen Falle nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiegt und die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lässt; denn anderenfalls würde es sich um ein Kombinationsfahrzeug handeln (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.).

    Da bei solchen in wesentlichen Bauteilen gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipierten Fahrzeugen die Herstellerkonzeption der Eignung für den einen ebenso wenig wie für den anderen Zweck entgegensteht, wirkt sich dies in Umbaufällen dahin aus, dass einer Umwidmung des Fahrzeuges vom Pkw (ursprüngliche werkseitige Ausstattung) zum Lkw die serienmäßige Grundausstattung nicht entgegengehalten werden kann; die durch den Umbau geschaffenen Lkw-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen sich also bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, "durchsetzen", wie es der BFH sonst für notwendig gehalten hat (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O. m.w.Nachw.).

    Zwar ist eine große zulässige Zuladung ein besonderes Merkmal für die Einstufung als Lkw; gleichwohl kann auch bei einer großen abgeschlossenen Ladefläche und geringer Zuladung der Typus Lkw in Betracht kommen (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.).

    Zudem weicht die Zuladung, die immerhin 32, 0 v. H. des zulässigen Gesamtgewichts beträgt, nur unerheblich von der im Fall des BFH (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.) festgestellten Zuladung im Hinblick auf ihr Verhältnis zum zulässigen Gesamtgewicht ab.

  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99
    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon BFH-Urt. v. 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (BFH-Urt. v. 26. November 1991 a.a.O.), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. BFH-Urt. v. 1. August 2000 VII R 26/99), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (BFH-Urt. v. 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der BFH weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. BFH-Urt. v. 26. Juni 1997 a.a.O.; Urt. v. 5. Mai 1998 a.a.O.), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urt. v. 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.

    Der BFH hat bereits darauf hingewiesen, dass kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, wenn auch einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und die Zuordnung zum Typus des Pkw oder des Lkw indizieren (BFH-Urt. v. 5. Mai 1998 a.a.O. für fehlende Seitenfenster im Fond).

  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99
    LKW - andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG - sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und BFH Beschl. v. 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87; Urt. v. 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der BFH weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. BFH-Urt. v. 26. Juni 1997 a.a.O.; Urt. v. 5. Mai 1998 a.a.O.), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urt. v. 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.

  • BFH, 22.02.1991 - III R 11/90

    Gewährung einer erhöhten Investitionszulage für die Anschaffung eines Fahrzeugs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99
    Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der BFH weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. BFH-Urt. v. 26. Juni 1997 a.a.O.; Urt. v. 5. Mai 1998 a.a.O.), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urt. v. 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.
  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99
    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon BFH-Urt. v. 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (BFH-Urt. v. 26. November 1991 a.a.O.), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. BFH-Urt. v. 1. August 2000 VII R 26/99), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (BFH-Urt. v. 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).
  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99
    Ob ein Personen-, ein Kombinations- oder ein Lastkraftwagen vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. Urt. v. 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen.
  • BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99
    LKW - andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG - sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und BFH Beschl. v. 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87; Urt. v. 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
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